Ausstellungsbestimmungen / TschHuV
Ausstellungsbestimmungen
Für die Teilnahme an unseren Ausstellungen sind verschiedene Bestimmungen zu beachten. Von der Ausstellungsordnung des VDH und der FCI bis zur Impflicht haben wir die wichtigsten Regelungen für Sie zusammengefasst.
Alle Aussteller erkennen mit ihrer Meldung die Ausstellungs-Ordnung der FCI und des VDH an.
Tierschutzhundeverordnung
Die Tierschutzhundeverordnung sieht ein Ausstellungsverbot für Hunde vor, die Qualzuchtmerkmale aufweisen.
Unterbringung von Hunden
Nach deutschem Tierschutzrecht müssen Personen, die Tiere halten oder betreuen, sicherstellen, dass die Möglichkeit zu artgemäßer Bewegung des Tieres nicht so eingeschränkt wird, dass es zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden kommt. Bezogen auf Veranstaltungen bedeutet dies, dass Hundeboxen für die zeitweise Unterbringung eine angemessene Größe haben müssen und dass die Zeit der Unterbringung in diesen Boxen angemessen für den jeweiligen Hund sein muss.
Zugelassene Hunde
Zugelassen sind nur Rassehunde, deren Standard bei der FCI hinterlegt ist und die in ein von der FCI anerkanntes Zuchtbuch bzw. Register eingetragen sind. Identitätsüberprüfungen der gemeldeten Hunde sind möglich. Bitte bringen Sie die Ahnentafel zur Ausstellung mit.
Bissige, kranke, mit Ungeziefer behaftete Hunde sowie Hündinnen, die sichtlich trächtig oder in der Säugeperiode oder in Begleitung ihrer Welpen sind, dürfen nicht in das Ausstellungsgelände eingebracht werden. Wer kranke Hunde in eine Ausstellung einbringt, haftet für die daraus entstehenden Folgen. Nachweislich taube oder blinde Hunde dürfen an einer Ausstellung nicht teilnehmen. Läufige Hündinnen dürfen auf termingeschützten Rassehunde-Ausstellungen ausgestellt werden.
Hunde, die sich auf einer Rassehunde-Ausstellung als bissig oder unangemessen aggressiv gegenüber Menschen oder anderen Hunden erwiesen haben, können mit einer befristeten oder unbefristeten Ausstellungssperre belegt werden. Dies gilt auch für Hunde, an denen unbehebbare Manipulationen vorgenommen wurden.
Kupierverbot
Es gilt ein Ausstellungsverbot gem. VDH-Ausstellungs-Ordnung für folgende Hunde aus dem In- und Ausland.
- Ohren kupiert
- Rute kupiert (Ausnahme: Jagdliche Verwendung gemäß deutschem Tierschutzgesetz. Nur für FCI-anerkannte Jagdhunderassen).
Tollwutschutzimpfung
Die Hunde, die zu dieser Veranstaltung (Ausstellung) gebracht werden, müssen nachweislich mindestens drei Wochen vor der Veranstaltung gegen Tollwut geimpft worden sein (Impfausweis/EU -Heimtierpass mitbringen).
Die Tollwutschutzimpfung ist, vom Tag der Impfung an, 12 Monate gültig. Wenn eine längere Gültigkeit geltend gemacht werden soll, muss dies durch Eintragung der Gültigkeit im Impfausweis bzw. im EU-Heimtierpass im Feld „Gültig bis“ nachgewiesen werden. Wenn bei einem gegen Tollwut geimpften Hund vor Beendigung der Gültigkeit der bestehenden Impfung die Nachimpfung gegen Tollwut erfolgt, so entfällt die sogenannte 3-Wochen-Frist. Im Falle einer Erstimpfung muss der Hund zum Zeitpunkt der Impfung mindestens 3 Monate alt gewesen sein und die Impfung zum Zeitpunkt der Veranstaltung mindestens 21 Tage zurückliegen.
In Deutschland geborene und aufgewachsene junge Hunde (Alter unter 15 Wochen), die über keinen oder einen noch nicht wirksamen Impfschutz gegen die Tollwut verfügen, haben nur Zutritt, wenn der Besitzer ein tierärztliches Zeugnis vorlegt, aus dem hervorgeht, dass der Hund untersucht wurde und als frei von klinischen Anzeichen der Tollwut befunden wurde. Diese Bescheinigung darf nicht älter als 10 Tage sein.
Junge Hunde aus dem Ausland (Alter unter 15 Wochen) haben keinen Zutritt.
Haftung
Die Eigentümer der ausgestellten Hunde haften für alle Schäden, die durch ihre Hunde angerichtet werden.
Vorbereitung der Hunde
Auf dem Ausstellungsgelände ist ein über das Kämmen und Bürsten hinausgehendes Zurechtmachen des Hundes unter Verwendung jedweder Mittel und Hilfen untersagt. Die Verwendung von sog. Galgen ist untersagt.